Die Satzung

Vereinssatzung § 1

Name, Sitz und Geschäftsleitung

  1. Der Verein führt den Namen: "Verein für Lohnsteuerhilfe e.V. Wiesloch-Walldorf “
  2. Er hat seinen Sitz in 69190 Walldorf.
  3. Sitz der Geschäftsleitung ist Walldorf.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


§ 2 Aufgaben und Ziele

  1. Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtunq von Arbeitnehmern und ist befugt zur beschränkten Hilfeleisturng in Steuersachen gem. § 4, Nr. ll StBeG. Die Hilfeleistung hat sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf unzulässige Werbung zu erfolgen.
  2. Der Verein hat die Aufgabe für seine Mitglieder Hilfe bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und bei sonstigen Lohnsteuersachen zu leisten. Im Veranlagungsverfahren darf Hilfe nur geleistet werden, wenn in dem Einkommen ausschließlich enthalten sind:
    1. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder
    2. sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen ( § 22 Nr. 1 Einkommensteuergesetz) oder neben solchen Einkünften noch
    3. Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn die Einnahmen in dieser Einkunftsart 2 000 Deutsche Mark, im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten 4 000 Deutsche Mark, nicht übersteigen, oder
    4. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines selbstgenutzten Einfamilienhauses, einer selbstgenutzten Eigentumswohnung oder eines teilweise als eigene Wohnung genutzten Zweifamilienhauses des Mitgliedes. Soweit die Hilfe zulässig ist, berechtigt sie auch zur Hilfe bei Anträgen zur Freistellung oder Anrechnung von Körperschaftssteuer und Kapitalertragssteuer .
  3. In anderen Fällen darf der Verein nicht tätig werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder werden, der die in § 2 niedergelegten Aufgaben und Ziele unterstützt.
  2. Anträge auf Mitgliedschaft können abgewiesen werden, wenn eine gewissenhafte Beratung, z.B., wegen zu hoher Mitgliederzahl, nicht gewährleistet ist, hierüber entscheidet der Vorstand.
  3. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss .
  5. Der Austritt kann nur zum Jahresende schriftlich erfolgen.
  6. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn
    1. das Mitglied trotz Mahnungen drei Monate mit Beitragszahlungen in Verzug ist,
    2. das Mitglied wissentlich falsche Angaben zur Steuererklärung macht,
    3. das Mitglied durch Einkommensveränderungen vom Verein nach § 2 Ziff. 2 nicht mehr beraten werden darf. Dem Mitglied ist dies nach Kenntnis umgehend mitzuteilen.
  7. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Vorschlag des Beratungsstellenleiters.

 

§ 4 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er ist spätestens bei der ersten Beratung zu entrichten. Folgemitgliedsbeiträge sind jeweils bis zum 28.2. eines jeden Jahres zu entrichten.
  2. Die Höhe des Beitrages kann vom Vorstand für ein neues Beitragsjahr festgesetzt werden. Wird keine Änderung festgesetzt, so gilt der Beitrag des Vorjahres weiter. Eine Änderung ist dem Mitglied schriftlich vor Jahresbeginn mitzuteilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht oder zu spät oder wird der Beitrag während des Jahres geändert, so hat das Mitglied das Recht zur fristlosen Kündigung. Für Neumitglieder wird eine einmalige Aufnahmegebühr von 15 DM erhoben.
  3. Neben dem Mitgliedsbeitrag darf ein besonderes Entgelt für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen nicht erhoben werden. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages darf nicht von der Höhe der zu erzielenden Steuerermäßigung, Steuerersparnis oder Steuervergünstigung und auch nicht vom Umfang der Hilfeleistung gegenüber den einzelnen Mitgliedern abhängig gemacht werden.
  4. Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der Inanspruchnahme oder unmittelbaren Hilfeleistung des Vereins.
  5. Gründungs- und Beratungsmitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 5 Organe des Vereins

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt jedoch auch nach dem Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Abwahl des Vorstandes ist nur aus wichtigem Grund durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. Wiederwahl ist möglich.
  3. Vertreten wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich von dem ersten Vorsitzenden und dein zweiten Vorsitzenden jeweils allein.
  4. Die Geschäftsführertätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Ausgaben für den Verein werden ersetzt.
  5. Aufgaben des Vorstandes sind:
    1. Vertretung des Vereins außergerichtlich, vor Gericht und vor Behörden.
    2. Führung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins.
    3. Rechtzeitig ein oder mehrere Geschäftsprüfer zur Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen der Einnahmen, Ausgaben und der Vermögensübersicht sowie der Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres zu beauftragen und dafür zu sorgen, dass die Geschäftsprüfung innerhalb dieses Zeitraumes durchgeführt wird.
    4. Den Verein gegen die sich aus der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen zu versichern.
    5. Für einzelne Mitglieder empfangene Beträge vom Vereinsvermögen getrennt zu erfassen und gesondert zu verwalten.
    6. Eröffnung und Schließung von Beratungsstellen.
    7. Bestellung und Abberufung von Personen zu Beratungsstellenleitern.
    8. Anstellung und Entlassung geeigneter Personen zur Mitarbeit bei den Beratungsstellen.
    9. Durchführung der Mitgliederversammlung.
    10. Die Durchführung von Mitgliederversammlungen der Oberfinanzdirektion Karlsruhe 2 Wochen vorher mitzuteilen.
    11. Dass innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder eine Mitgliederversammlung stattfindet, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfüng durchzuführen und über die Entlastung des Vorstands wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist;
    12. Dafür zu sorgen, dass sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins unverzüglich fortlaufend und vollständig in deutscher Sprache aufgezeichnet werden. Belege und sonstige Unterlagen über Vereinseinnahmen und -ausgaben geordnet gesammelt und 6 Jahre lang, die Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben sowie die Vermögensübersichten 10 Jahre lang aufbewahrt werden.
    13. Dafür zu sorgen, dass zu Beginn der Tätigkeit des Vereins und am Ende eines jeden Geschäftsjahres auf Grund einer für diesen Zeitpunkt vorgenommenen Bestandsaufnahme seine Vermögenswerte und Schulden aufzeichnet und in einer Vermögensübersicht zusammengestellt werden;
    14. Mitteilung an die Oberfinanzdirektion innerhalb zwei Wochen zu Ziff. 5 f-h. Diesen Mitteilungen ist der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung von § 23 Abs. 3 StBerG. beizufügen.
    15. Weiterleitung einer Abschrift des Prüfungsberichtes innerhalb eines Monats nach dessen Erhalt an die zuständige Oberfinanzdirektion,
    16. Schriftliche Bekanntgabe des wesentlichen Inhaltes der bei der Geschäftsprüfung getroffenen Feststellungen an die Mitglieder innerhalb von sechs Monaten nach Er- halt des Prüfungsberichtes.
    17. Die gefassten Beschlüsse werden in schriftlicher Form festgehalten. Ein Schriftführer wird jeweils zu Versammlungsbeginn vom Vorstand bestimmt.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Jedes Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand ein zu berufen. Sie muss innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhaltes der Prüfungsfeststellungen nach § 6 Nr. 5 c) an die Mitglieder stattfinden.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn 1/10 aller eingeschriebenen Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe eine Berufung schriftlich verlangen .
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  4. In der Mitgliederversammlung ist der wesentliche Inhalt der Feststellungen der Geschäftsprüfung des Vereins bekannt zu geben. Den Mitgliedern ist in der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung zu geben. Ferner haben die Mitglieder über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden. Sie muß jeweils innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder § 22 VII Nr. 2 Steuerberatungsgesetz stattfinden.
  5. Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit, der erschienenen Mitglieder. Die §§ 32 und 33 BGB bleiben unberührt; insbesondere ist zu einem Beschluss, der die Änderung der Satzung enthält, eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die Ihren Beitrag für das lfd. Jahr bezahlt haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar und persönlich abzugeben ist. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder Ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
  6. Für einen Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt .
  7. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in Schriftform festgehalten. Vor Beginn der Versammlung wird vom Vorstand ein Schriftführer ernannt.
  9. Über Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen. Das Protokoll über die Mitgliederversammlung ist von sämtlichen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Anträge und Abstimmungsergebnisse sind zu protokollieren.
  10. Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstandes bedürfen der Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Beratungsstellen

  1. Der Verein muss im Bezirk der Oberfinanzdirektion Karlsruhe mindestens eine Beratungsstelle unterhalten. Die Unterhaltung von Beratungsstellen in auswärtigen Oberfinanzdirektionen ist zulässig.
  2. Als Beratungsstellenleiter dürfen nur Steuerberater, Steuerbevollmächtigte , Rechtsanwälte , Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Personen, die mindestens 3 Jahre auf dem Gebiet des Lohnsteuerwesens hauptberuflich tätig gewesen sind, bestellt werden. Zum Leiter einer Beratungsstelle darf nicht bestellt werden, wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, dass er die Pflichten als Leiter der Beratungsstelle des Vereins für Lohnsteuerhilfe nicht erfüllen werde. Ein Beratungsstellenleiter darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten.
  3. Es dürfen nur Personen in Lohnsteuersachen Hilfe leisten, die einer Beratungsstelle angehören und der zuständigen Oberfinanzdirektion gemeldet sind.
  4. Eine Beratungsstelle darf ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie in der Beratungsstellenliste bei der zuständigen OFD im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen ist.
  5. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ist nicht zulässig.

 

§ 9 Geschäftsprüfung

  1. Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht (§ 21 I bis III Steuerberatungsgesetz) sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen unabhängigen Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.
  2. Zu Geschäftsprüfern können nur Personen und Gesellschaften bestellt werden, die nach § 3 Steuerberatungsgesetz zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.
  3. Geschäftsprüfer kann nicht sein, wer Vorstandsmitglied, besonderer Vertreter oder Angestellter des Vereins ist.
  4. Den Geschäftsprüfern ist Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen sowie den Schriftwechsel des Vereins zu gewähren und eine Untersuchung des Kassenbestandes und der Bestände an sonstigen Vermögenswerten zu gestatten. Ihnen sind alle Aufklärungen und Nachweise zu geben, die für die Durchführung einer sorgfältigen Prüfung notwendig sind.
  5. Die Geschäftsprüfer sind zu gewissenhafter und unparteiischer Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen Geschäftsgeheimnisse, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten erfahren haben, nicht unbefugt verwerten. Wer seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, haftet dem Verein für den daraus entstandenen Schaden. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner .
  6. Die Geschäftsprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand des Vereins unverzüglich schriftlich zu berichten. § 10 Verwendung des Vermögens und der Einnahmen 1. Das Vermögen und die Einnahmen dürfen nur für Vereinszwecke verwendet werden. 2. Bei Auflösung des Vereins dürfen die Einnahmen nur einem caritativen Zweck zugeführt werden. Ebenso das Vermögen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens 7 der anwesenden Mitglieder der Auflösung widersprechen.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Lohnsteuerangelegenheiten gemäß §24 StbRG sowie die Aufbewahrung der Handakten gem. § 26 Abs. 4 StBerG zu beschließen.

 

§ 12 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in jedem Fall der Sitz des Amtsgerichts in Wiesloch.

 

§ 13 Schlußbestimmung

Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.

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